im Vergleichsmaterial lediglich vier unbefangen zustande gekommene Vergleichsunterschriften vorgelegen hätten, sei dahingehend Rechnung getragen worden, als die Schlussfolgerungen stets unter Berücksichtigung allfällig aufgeführter Einschränkungen erfolgten. Bei der mutmasslichen Auffälligkeit, wonach mit «D.________» statt «B.________» unterschrieben worden sei, handle es sich nicht um eine Merkmalsverschiedenheit, sondern um eine Merkmalsübereinstimmung, da auch bereits dessen Schweizer Reisepass so unterzeichnet worden sei (Stellungnahme vom 23. März 2023 zum Forensikrapport vom 21. März 2022, S. 2 und 3).