4.3.3 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammenfasst, hielt der Sachverständige der Kantonspolizei Bern in der Stellungnahme vom 23. März 2023 unter Berücksichtigung der in der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2022 und im Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 geäusserten Kritik und den aufgeworfenen Fragen (vgl. dort E. 5.2) fest, dass für die (Nicht-)Identifizierung einer Handschrift nicht eine bestimmte Anzahl übereinstimmender oder abweichender Schriftmerkmale, sondern die Aussagekraft der ermittelten Befunde in ihrer Gesamtheit massgebend sei.