4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich die Mutter des Beschuldigten nicht daran erinnert, dass der Beschuldigte sie nach den Konsequenzen einer Urkundenfälschung gefragt hätte (delegierte Einvernahme von E.________ vom 23. Februar 2023, S. 3 Z. 79-85). Letzteres ist aber insofern vernachlässigbar, als unbestritten sein dürfte, dass es für den Beschuldigten wichtig war, über einen unterzeichneten Untermietvertrag zu verfügen und er den Beschwerdeführer gar danach gefragt hatte, ob er dessen Unterschrift nachahmen dürfe (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021, S. 3 Z. 102-105;