Version (datiert auf den 13. April 2021) des Mietvertrages zukommen haben lassen soll (vgl. dort E. 5.3-5.6). Da noch weitere Ermittlungshandlungen möglich und angezeigt waren, kam sie zum Schluss, dass die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung verfrüht erfolgt war (vgl. dort E. 5.7). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführt und aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, wurden zwischenzeitlich zusätzliche Ermittlungshandlungen vorgenommen.