4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die erneute Verfahrenseinstellung vorbringt, verfängt nicht: 4.3.1 Wie dem Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 entnommen werden kann, gelangte die Beschwerdekammer zur Auffassung, dass sich mit Blick auf den Forensik Rapport vom 21. März 2021 kein Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten erhärtet habe, aber gewisse Zweifel an den darin getroffenen Schlussfolgerungen bestünden (vgl. dort E. 5.2).