Es existiere noch ein Exemplar vom 13.04.2021, dass dann vom Strafkläger nicht (mehr) unterzeichnet worden sei. Auch wenn die Aussagen zur Vertragsunterzeichnung nicht in jeder Hinsicht schlüssig erscheinen mögen, reicht die vorhandene Tatverdachtslage, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen des polizeilichen forensischen Sachverständigen nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten aus. Bei einer allfälligen diesbezüglichen Verurteilung wäre nach dem Gesagten – nach Einsprache dagegen – ein erstinstanzlicher Freispruch geradezu vorprogrammiert, eine Bestätigung dagegen unwahrscheinlich. […].