, selbst geleistete Unterschrift handeln dürfte. Mit Blick auf die ausführlichen Erwägungen 5.3 – 5.7 des Beschwerdeentscheides vom 25.10.2022 mag es zwar tatsächlich etwas seltsam erscheinen, dass der Beschuldigte dem Strafkläger am 16.04.2021 eine weitere Version (datiert auf den 13.04.2021) des Mietvertrages hätte zukommen lassen sollen, nachdem der Vertag ja bereits am 10.04.2021 von den Parteien unterzeichnet worden sein soll. Die Mutter des Beschuldigten, E.________, konnte sich anlässlich ihrer Einvernahme vom 23.02.2023