Aufgrund des Rapports Forensik der Kantonspolizei Bern vom 21.03.2022, ergänzt mit dem Rapport 23.03.2023 steht demnach zweifelsfrei fest, dass es sich bei der in Frage stehenden Unterschrift «D.________» auf dem Untermietvertrag vom 10.04.2021 um eine authentische, vom angeblich Geschädigten B.________, selbst geleistete Unterschrift handeln dürfte.