6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zum Schluss, dass die zusätzlichen, im Sinne der Erwägungen der Beschwerdekammer im Beschluss BK 22 250 vorgenommen Beweismassnahmen am Ergebnis der Einstellung des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Einstellung wurde wie folgt begründet: […]