Nach dem Gesagten und weil der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend dennoch erfüllt sein sollten, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 betreffend Abweisung der Beweis- (und Verfahrensanträge) vom 4. Mai 2023 richtet – nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung weitere Beweisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfügung (E. 4.3 hiernach) sein.