b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis).