2. Wie erwähnt (E. 1), richtet sich die zu beurteilende Beschwerde zum einen gegen die von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2023 und zum anderen gegen die mit Verfügung vom 9. Mai 2023 erfolgte Abweisung der Beweisanträge vom 4. Mai 2023. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements