Mit separater, ebenfalls vom 9. Mai 2023 datierender Verfügung, wurde das Verfahren eingestellt. Am 22. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen beide Verfügungen Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte: 1. Die Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 09.05.2023 (Eingang 10.05.2023) sei betreffend die Drohung zu bestätigen, ansonsten sei diese aufzuheben. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 09.05.2023 (Eingang 10.05.2023) sei aufzuheben und die Beweisanträge seien gutzuheissen.