Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 209 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. Mai 2023 (EO 22 3864) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ur- sprünglich ein Strafverfahren (EO 22 3864) wegen Urkundenfälschung, Drohung und Sachentziehung zum Nachteil des Strafklägers B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) mit Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2023 insoweit gut, als sie festhielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und Drohung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen sei. Am 3. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut mit, dass sie die Untersuchung als vollstän- dig erachte und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen beabsichtige. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen. Mit Ver- fügung vom 9. Mai 2023 wurde eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdefüh- rers zu den Akten erkannt, während die übrigen vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 gestellten Beweis- und Verfahrensanträge abgewiesen wurden. Mit se- parater, ebenfalls vom 9. Mai 2023 datierender Verfügung, wurde das Verfahren ein- gestellt. Am 22. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt C.________, gegen beide Verfügungen Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer und beantragte: 1. Die Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 09.05.2023 (Eingang 10.05.2023) sei betreffend die Drohung zu bestätigen, ansonsten sei diese aufzuheben. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 09.05.2023 (Eingang 10.05.2023) sei aufzuheben und die Be- weisanträge seien gutzuheissen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung gegen den Be- schuldigten wieder aufzunehmen, eventualiter mittels Strafbefehl abzuschliessen. unter Kostenfolge. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als Rechtsbeistand. In der Folge eröffnete die Verfah- rensleitung am 26. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab den Parteien Gelegen- heit zur Stellungnahme und teilte mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am Ende des Verfahrens entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Wie erwähnt (E. 1), richtet sich die zu beurteilende Beschwerde zum einen gegen die von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2023 und zum anderen gegen die mit Verfügung vom 9. Mai 2023 erfolgte Abweisung der Beweisanträge vom 4. Mai 2023. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements 2 des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit einzutreten. 2.2 2.2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge richtet, ist zunächst daran zu erinnern, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Be- weisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsan- waltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweis- verlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfü- gung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vor- instanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens auf- heben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. ei- nen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederho- lung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern 3 BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. Novem- ber 2019 E. 4.2; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es mithin frei, ge- gen eine Einstellungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. Au- gust 2022 E. 2). Fürderhin ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises der beschwer- deführenden Person obliegt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO). 2.2.2 Nach dem Gesagten und weil der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend dennoch erfüllt sein soll- ten, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 betreffend Abweisung der Beweis- (und Verfahrensanträge) vom 4. Mai 2023 richtet – nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung weitere Beweisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfügung (E. 4.3 hiernach) sein. 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz gehe in der Einstellungsverfü- gung in keiner Art und Weise auf die von ihr in der im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO eingereichten Stellungnahme vom 4. Mai 2023 präsentierten neuen Tatsachen ein, rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltsele- menten, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Der vorinstanzliche Entscheid genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanfor- derungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich die Staatsan- waltschaft hat leiten lassen, als sie das Verfahren wegen Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten eingestellt hat (E. 4.2 hiernach). Dass die vorinstanzliche Begrün- dung nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers behandelt, ändert daran nichts. 3.4 Das rechtliche Gehör wurde daher nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand 4 unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Ein- stellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage unter- sagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.3). Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurtei- len sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageer- hebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchli- ches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Grün- den als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4; 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zum Schluss, dass die zusätzlichen, im Sinne der Erwägungen der Beschwerdekammer im Beschluss BK 22 250 vorgenommen Be- weismassnahmen am Ergebnis der Einstellung des Verfahrens nichts zu ändern ver- mögen. Die Einstellung wurde wie folgt begründet: […] Aufgrund des Rapports Forensik der Kantonspolizei Bern vom 21.03.2022, ergänzt mit dem Rapport 23.03.2023 steht demnach zweifelsfrei fest, dass es sich bei der in Frage stehenden Unterschrift «D.________» auf dem Untermietvertrag vom 10.04.2021 um eine authentische, vom angeblich Ge- schädigten B.________, selbst geleistete Unterschrift handeln dürfte. Mit Blick auf die ausführlichen Erwägungen 5.3 – 5.7 des Beschwerdeentscheides vom 25.10.2022 mag es zwar tatsächlich etwas seltsam erscheinen, dass der Beschuldigte dem Strafkläger am 16.04.2021 eine weitere Version (datiert auf den 13.04.2021) des Mietvertrages hätte zukommen lassen sollen, nachdem der Vertag ja bereits am 10.04.2021 von den Parteien unterzeichnet worden sein soll. Die Mutter des Beschuldigten, E.________, konnte sich anlässlich ihrer Einvernahme vom 23.02.2023 5 daran erinnern, dass ihr Sohn ihr den Vertrag nochmals zugeschickt hätte, weil dieser und der Strafklä- ger einen Fehler entdeckt hatten. Sie hätte den Vertrag in der Folge mit der Adresse vervollständigt, ihn ausgedruckt und danach ihrem Sohn übergeben. Anlässlich seiner Befragung vom 23.02.2023 bestätigte der Beschuldigte die am 29.11.2021 bei der Polizei gemachten Aussagen und erklärte, dass er und der Strafkläger den Untermietvertrag damals ja bereits unterschrieben und im Nachhinein noch einen Fehler darauf entdeckt hätten. Dies sei der Ver- trag vom 10.04.2021 gewesen. Es existiere noch ein Exemplar vom 13.04.2021, dass dann vom Straf- kläger nicht (mehr) unterzeichnet worden sei. Auch wenn die Aussagen zur Vertragsunterzeichnung nicht in jeder Hinsicht schlüssig erscheinen mö- gen, reicht die vorhandene Tatverdachtslage, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Schlussfol- gerungen des polizeilichen forensischen Sachverständigen nicht für eine Verurteilung des Beschuldig- ten aus. Bei einer allfälligen diesbezüglichen Verurteilung wäre nach dem Gesagten – nach Einsprache dagegen – ein erstinstanzlicher Freispruch geradezu vorprogrammiert, eine Bestätigung dagegen un- wahrscheinlich. […]. 4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die erneute Verfahrenseinstellung vorbringt, ver- fängt nicht: 4.3.1 Wie dem Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 entnommen werden kann, gelangte die Beschwerdekammer zur Auffassung, dass sich mit Blick auf den Foren- sik Rapport vom 21. März 2021 kein Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten er- härtet habe, aber gewisse Zweifel an den darin getroffenen Schlussfolgerungen bestünden (vgl. dort E. 5.2). Überdies erachtete es die Beschwerdekammer gestützt auf die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisse als wider- sprüchlich, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer, nachdem der Vertag be- reits am 10. April 2021 von den Parteien unterzeichnet worden sein soll, eine weitere Version (datiert auf den 13. April 2021) des Mietvertrages zukommen haben lassen soll (vgl. dort E. 5.3-5.6). Da noch weitere Ermittlungshandlungen möglich und an- gezeigt waren, kam sie zum Schluss, dass die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung verfrüht erfolgt war (vgl. dort E. 5.7). Wie die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung ausführt und aus den der Kammer vorliegen- den Unterlagen ersichtlich ist, wurden zwischenzeitlich zusätzliche Ermittlungshand- lungen vorgenommen. Konkret wurden eine Stellungnahme der Kriminaltechnik zu den Erwägungen der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit dem Forensikrap- port vom 21. März 2021 eingeholt und Einvernahmen mit dem Beschuldigten und seiner Mutter durchgeführt. 4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich die Mutter des Beschuldig- ten nicht daran erinnert, dass der Beschuldigte sie nach den Konsequenzen einer Urkundenfälschung gefragt hätte (delegierte Einvernahme von E.________ vom 23. Februar 2023, S. 3 Z. 79-85). Letzteres ist aber insofern vernachlässigbar, als unbestritten sein dürfte, dass es für den Beschuldigten wichtig war, über einen un- terzeichneten Untermietvertrag zu verfügen und er den Beschwerdeführer gar da- nach gefragt hatte, ob er dessen Unterschrift nachahmen dürfe (polizeiliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 29. November 2021, S. 3 Z. 102-105; vgl. auch Bei- lage 3 zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2022). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht indes zum einen, dass er 6 konstant schilderte, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag in seiner Anwesen- heit unterschrieben habe. Nachdem sie den Vertrag unterschrieben hätten, hätten sie einen Fehler entdeckt, weshalb er seine Mutter darum gebeten habe, den Fehler zu korrigieren, den Vertrag nochmals auszudrucken und ihm zu schicken (polizeili- che Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021, S. 2 Z. 20-36; dele- gierte Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Februar 2023, S. 1 Z. 24-37). Zum anderen gab auch seine Mutter zu Protokoll, dass er ihr den Vertrag nochmals zu- geschickt habe, weil der Beschwerdeführer und er einen Fehler entdeckt hätten. Sie habe den Vertrag in der Folge mit der Adresse vervollständigt, ihn ausgedruckt und danach ihrem Sohn übergeben (delegierte Einvernahme von E.________ vom 23. Februar 2023, S. 2 Z. 33-36). Die Aussagen der Mutter erscheinen insofern plau- sibel, als sie angibt, die zweite Vertragsversion mit der Adresse vervollständigt und ausgedruckt zu haben, und das Adressfeld in der vom 10. April 2021 datierten, mut- masslich ersten Version noch von Hand ausgefüllt war (vgl. dazu den vom 10. April 2023 datierten Untermietvertrag mit der angeblich gefälschten Unterschrift). Auch wenn es mit der Staatsanwaltschaft nach wie vor seltsam erscheinen mag, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer, nachdem der Untermietvertrag be- reits am 10. April 2021 von ihnen beiden unterzeichnet worden sein soll, eine weitere auf den 13. April 2021 datierte Version zukommen liess, reicht dies – insbesondere mit Blick auf die Einschätzung des Sachverständigen (dazu sogleich E. 4.4.3-4.4.5) – nicht aus, um eine genügende Tatverdachtslage gegen den Beschuldigten zu be- gründen. 4.3.3 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammenfasst, hielt der Sachverständige der Kantonspolizei Bern in der Stellungnahme vom 23. März 2023 unter Berücksichtigung der in der Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung vom 23. Mai 2022 und im Beschluss BK 22 250 vom 25. Okto- ber 2022 geäusserten Kritik und den aufgeworfenen Fragen (vgl. dort E. 5.2) fest, dass für die (Nicht-)Identifizierung einer Handschrift nicht eine bestimmte Anzahl übereinstimmender oder abweichender Schriftmerkmale, sondern die Aussagekraft der ermittelten Befunde in ihrer Gesamtheit massgebend sei. Dem Umstand, dass im Vergleichsmaterial lediglich vier unbefangen zustande gekommene Vergleichs- unterschriften vorgelegen hätten, sei dahingehend Rechnung getragen worden, als die Schlussfolgerungen stets unter Berücksichtigung allfällig aufgeführter Einschrän- kungen erfolgten. Bei der mutmasslichen Auffälligkeit, wonach mit «D.________» statt «B.________» unterschrieben worden sei, handle es sich nicht um eine Merk- malsverschiedenheit, sondern um eine Merkmalsübereinstimmung, da auch bereits dessen Schweizer Reisepass so unterzeichnet worden sei (Stellungnahme vom 23. März 2023 zum Forensikrapport vom 21. März 2022, S. 2 und 3). Mit der Stel- lungnahme vom 23. März 2023 zusammengelesen erweist sich der Forensikrapport vom 21. März 2022 aus Sicht der Beschwerdekammer nunmehr nachvollziehbar und schlüssig. 4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass das verwendete Vergleichsmaterial ver- altet sei und in Frage stellt, ob die Unterschrift im abgelaufenen Reisepass zu Ver- gleichszwecken herangezogen werden dürfe, ist zunächst festzuhalten, dass er selbst angibt, die im am 9. August 2011 ausgestellten Reisepass verwendete Unter- schrift noch bis Ende 2019 benutzt bzw. erst danach geändert zu haben. Zumal der 7 Beschwerdeführer die ursprüngliche Unterschrift über Jahre verwendet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diese zwischendurch – auch auf offiziellen Dokumenten – wieder verwendete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung noch im oberinstanzlichen Verfahren unbefangenes Vergleichsmaterial (Schriftstücke aus der Zeit zwischen Ende 2019 und dem Anfang April 2021) eingereicht hat, das die Unterschrift «B.________» trägt. Die vom Beschwerdeführer angebrachte Kritik ist demnach nicht geeignet, Zweifel an der Handschriftenanalyse des Sachverständigen der Kri- minaltechnik des Kantons Bern aufkommen zu lassen. 4.3.5 Wenn der Beschwerdeführer alsdann beanstandet, seitens der Staatsanwaltschaft sei ausser Acht gelassen worden, dass der Beschuldigte im April 2021 Zugriff auf seine Originaldokumente, namentlich sich in der Wohnung befindliche alte Miet- und Arbeitsverträge sowie den abgelaufenen Reisepass, gehabt habe, so dass er die vormalige Unterschrift des Beschwerdeführers ohne Weiteres hätte imitieren kön- nen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt, die vom Beschwerdeführer nicht weiter untermauert wird. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 22. No- vember 2021 bei der Kantonspolizei aussagte, dass ihm ein Mietvertrag von früher fehle, welcher sich in einem Ordner in der Wohnung des Beschuldigten befunden habe. So äusserte er auch in diesem Zusammenhang lediglich eine Vermutung, wo- nach er sich vorstellen könne, dass «das mit der Unterschriftennachmachung etwas mit dem Fehlen dieses Vertrags zu tun haben könnte» (Einvernahme vom 22. No- vember 2021). Sodann kann dem Forensikrapport vom 21. März 2022 entnommen werden, dass die zu überprüfende Unterschrift eine zügige Strichbeschaffenheit auf- weist, wodurch sie natürlich und spontan wirkt, was ebenfalls gegen eine Imitation spricht (Forensikrapport vom 21. März 2022, S. 4). Was den vom Beschwerdeführer angeführten «augenfälligen Unterschied» anbelangt, wonach er die «ü-Striche» auf den Unterschriftsproben und auch auf der beigelegten Anwaltsvollmacht jeweils mehr oder weniger über dem «e» setze, während sie sich bei der Unterschrift im Mietvertrag über der Öffnung des «u» befänden, ist anzumerken, dass dieser wohl eher auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Unterschrift auf dem Untermiet- vertrag direkt unterhalb des ausgeschriebenen Namens der unterschreibenden Ver- tragspartei platziert wurde – und damit auf die Platzverhältnisse (vgl. dazu den vom 10. April 2023 datierten Untermietvertrag mit der angeblich gefälschten Unterschrift). 4.3.6 Bei dieser Ausgangslage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass im Falle einer Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht ein Freispruch wahr- scheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Dem Beschwerdeführer kann schliess- lich auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Vorinstanz habe nur die von der Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 angeregten Beweismassahmen umgesetzt und sich damit mit dem absoluten Minimum begnügt. So sind bei der vorliegenden Ausgangslage auch aus Sicht der Beschwerdekammer keine weiteren sachdienlichen Beweismassnahmen mehr ersichtlich, namentlich er- scheinen mit der Staatsanwaltschaft auch eine erneute Einvernahme des Beschwer- deführers oder die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht angezeigt. Zur Begrün- dung kann auf die Ausführungen in der Verfügung 9. Mai 2023 verwiesen werden. 8 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkun- denfälschung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 6.2 Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilan- sprüche geltend macht. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Straf- punkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzge- bers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV ver- einbar (Urteile des Bundesgericht 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.1; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer nimmt einzig als Strafkläger am Verfahren teil, womit es an der Grundvoraussetzung der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilan- sprüchen fehlt. Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht (vgl. auch S. 6 der Be- schwerde, wo sich der Beschwerdeführer selbst explizit einzig als Strafkläger be- zeichnet, das Rubrum, gegen welches zu keinem Zeitpunkt Einwände erhoben wur- den, sowie Beschwerdeverfahren BK 22 250). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin ausgeschlossen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigte liess sich im Be- schwerdeverfahren nicht vernehmen und wurde seitens der Beschwerdekammer le- diglich mit zwei Verfügungen bedient, womit seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10