4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 17. April 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen.