62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde damit begründet, das Regionalgericht habe übersehen, dass Strafbefehle gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO auch ohne amtliche Publikation als veröffentlicht gälten. Das Regionalgericht hat sich dieser zutreffenden Argumentation angeschlossen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.