Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 208 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwältin B.________ (O 21 9702) Beschwerdeführerin Gegenstand Gültigkeit der Einsprache / Rechtsgültige Eröffnung des Strafbe- fehls Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand, Tätlichkeiten, Nachtruhestörung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 17. April 2023 (PEN 23 49) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 17. April 2023 befand das Regionalgericht Oberland, Einzelge- richt (nachfolgend: Regionalgericht), der Strafbefehl O 2021 9702 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 19. Oktober 2021 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sei nicht rechtsgültig eröffnet worden. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Das Regionalgericht beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die ver- fahrensleitende Staatsanwältin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde damit begründet, das Regionalgericht habe übersehen, dass Strafbefehle gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO auch ohne amtli- che Publikation als veröffentlicht gälten. Das Regionalgericht hat sich dieser zutref- fenden Argumentation angeschlossen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzu- heissen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 17. April 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________ (per Einschreiben) Bern, 29. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 3