7. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Leistungen in den Beschwerdeverfahren BK 23 206 und 207 eine amtliche Entschädigung von CHF 1’698.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Für zwei Fünftel der auf die Beschwerdeverfahren BK 23 206 und 207 entfallenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 8. Der Beschwerdeführerin 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin 2 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 1'200.00 auszubezahlen ist.