4. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 207, bestimmt auf CHF 900.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 206, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Umfang von drei Fünfteln, ausmachend CHF 900.00, vom Kanton getragen. Die verbleibenden CHF 600.00 sind der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen.