3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 8. Mai 2023 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland werden aufgehoben und neu wie folgt formuliert: Ziff. 2: Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird auf CHF 55'465.50 (inkl. Reisezuschlag und MWST) bestimmt. Ziff. 3: Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin 2 die Hälfte der Parteientschädigung, ausmachend CHF 27'732.75, zu bezahlen. Weitergehend wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen.