Während die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu bezeichnen ist, muss die Schwierigkeit des Prozesses unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeverfahren mit Blick auf die Bemessung des Parteikostenersatzes derselbe Sachverhalt zugrunde lag und es weitgehendst dieselben Rechtsfragen zu klären galt wie vor der Vorinstanz, als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, was sich im gebotenen Aufwand niederschlägt. Mit Blick darauf erscheint der für das Verfassen (inkl. Studium des angefochtenen Beschlusses, der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und der