17 Festsetzung des vollen Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet. 10.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat Anspruch auf eine teilweise Entschädigung. Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität des Beschwerdeverfahrens angemessen. Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 26. Januar 2023 ein Honorar von CHF 4’000.00 zzgl. Auslagen von CHF 120.00 und 7.7 MWST (Leistungen bis 31. Dezember 2023), total CHF 4’437.24, geltend.