Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihm eine amtliche Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer 1 mit seiner Beschwerde BK 23 207 vollumfänglich unterliegt, aber hinsichtlich der Beschwerde BK 23 206 der Beschwerdeführerin 2 teilweise obsiegt, besteht für zwei Fünftel der amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die