135 Abs. 2 StPO). Zumal der Beschwerdeführer 1 mit Urteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 bereits rechtskräftig verurteilt wurde und es sich beim angefochtenen Beschluss um einen verfahrenserledigenden Beschluss handelt, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdekammer festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ hat daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG).