428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 206 im Umfang von drei Fünftel, ausmachend CHF 900.00. Die verbleibenden CHF 600.00 sind der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen.