Die Kosten des durch die Beschwerdeführerin 2 in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt. Zumal die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, gilt dieser im Beschwerdeverfahren BK 23 207 als vollständig unterliegend und hat die von ihm verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).