16 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vom Beschwerdeführer 1 initiierte Beschwerdeverfahren BK 23 207 werden auf CHF 900.00 festgesetzt. Die Kosten des durch die Beschwerdeführerin 2 in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt.