9. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird auf CHF 55'465.50 (inkl. Reisezuschlag und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin 2 CHF 27'732.75 zu bezahlen.