18 PKV nicht rechtfertigt. Auch wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und die Schwierigkeit des Prozesses nach dem Gesagten lediglich als durchschnittlich bezeichnet werden können, erscheint es aufgrund des weit überdurchschnittlichen Aufwands jedoch angemessen, den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV, welcher CHF 2’000.00 bis CHF 50’000.00 beträgt (E. 3.3 hiervor), vollumfänglich auszuschöpfen. Es wird von einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% ausgegangen. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird daher von der Beschwerdekammer auf CHF 55'465.50 (inkl. Reisezuschlag und MWST) bestimmt.