Die Beschwerdeführerin 2 legt denn auch nicht dar, inwiefern das Verfahren aus juristischer Sicht eine besondere Komplexität aufgewiesen hätte. Entsprechendes geht im Übrigen auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervor (vgl. Akten PEN 21 201, Ordner XVI, Handregister «Hauptverhandlung» >> «Protokoll» [nicht paginiert]). 8.3 Aufgrund der gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich ein Honorarzuschlag gemäss Art. 18 PKV nicht rechtfertigt.