So bot das die Beschwerdeführerin 2 betreffende Verfahren aus juristischer Sicht keine massgeblichen Hürden, welche als besonders schwierig zu bezeichnen wären. Soweit die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, dass das Plädoyer von Rechtsanwalt D.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 13.- 17. März 2023 lediglich rund 30 Minuten gedauert hatte, ist festzuhalten, dass dies von der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer unaufgeforderten Replik nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin 2 legt denn auch nicht dar, inwiefern das Verfahren aus juristischer Sicht eine besondere Komplexität aufgewiesen hätte.