Indessen gewann das Verfahren durch den zu beurteilenden Vorwurf der Vergewaltigung massgeblich an Bedeutung (PEN 22 569). Von diesem Vorwurf war die Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht betroffen und musste sich mit dieser Thematik folglich nicht auseinandersetzen. 8.2.3 Auch die Schwierigkeit des Prozesses muss als durchschnittlich bezeichnet werden. So bot das die Beschwerdeführerin 2 betreffende Verfahren aus juristischer Sicht keine massgeblichen Hürden, welche als besonders schwierig zu bezeichnen wären.