3396) massgebend ist, sondern vielmehr auf den angeklagten Deliktsbetrag abgestellt werden muss. Dieser umfasste vorliegend rund CHF 140’000.00 und damit einen Bruchteil dieser Summe (vgl. Akten PEN 21 202, pag. 3642-3667 [Anklageschrift] und Ordner XVI, Handregister «Änderung Anklage»). Entgegen dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin 2 kann dem Beschwerdeverfahren daher keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Indessen gewann das Verfahren durch den zu beurteilenden Vorwurf der Vergewaltigung massgeblich an Bedeutung (PEN 22 569).