15 Biel, mit der im Rahmen des Zivilverfahrens abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung vom Januar 2019 beigelegt werden (vgl. Akten PEN 21 202, pag. 3395-3401). Hinzu kommt, dass es sich bei den die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Delikten grösstenteils um Vermögensdelikte handelt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nicht der Wert der im Zivilverfahren streitgegenständlichen Liegenschaften von rund CHF 7’000’000.00 (vgl. Akten PEN 21 202, pag. 3396) massgebend ist, sondern vielmehr auf den angeklagten Deliktsbetrag abgestellt werden muss.