Obschon sich das Verfahren – wie gezeigt (E. 8.2.1 hiervor) – äusserst langwierig und entsprechend aufwendig gestaltet hatte, ist die Bedeutung der Streitsache maximal als durchschnittlich einzustufen. Wie die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren anführt, konnte ein Grossteil der zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 bestehenden Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit deren Miteigentum an den Liegenschaften I.________ und J.________, allesamt in