Soweit die fraglichen Aufwendungen das Strafverfahren betreffen, sind sie daher auch im Strafverfahren geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, wobei namentlich die Verfahrensdauer und der Aktenumfang ins Gewicht fällt, gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der in der Sache gebotene Aufwand als weit überdurchschnittlich bezeichnet werden muss. 8.2.2 Obschon sich das Verfahren – wie gezeigt (E. 8.2.1 hiervor) – äusserst langwierig und entsprechend aufwendig gestaltet hatte, ist die Bedeutung der Streitsache maximal als durchschnittlich einzustufen.