müssten, ist zu beachten, dass Entschädigungen für die mit der Strafklage verbundenen Aufwendungen im Gegensatz zu allfälligen Schadensersatz- und Genugtuungsansprüchen im Zivilverfahren nicht geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2). Soweit die fraglichen Aufwendungen das Strafverfahren betreffen, sind sie daher auch im Strafverfahren geltend zu machen.