PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 lediglich eine hälftige Parteientschädigung zugesprochen wurde. Was den Einwand der Vorinstanz anbelangt, wonach die Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt G.________ nicht als Honorar-, sondern als Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden müssten, ist zu beachten, dass Entschädigungen für die mit der Strafklage verbundenen Aufwendungen im Gegensatz zu allfälligen Schadensersatz- und Genugtuungsansprüchen im Zivilverfahren nicht geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2).