Letztlich trug sie bedeutend zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bei. Wenn der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der oberinstanzlichen Stellungnahme in Frage stellt, ob der von der Beschwerdeführerin 2 und ihren Anwälten betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch Freisprüche ergingen, überhaupt notwendig gewesen sei, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer 1 von gut der Hälfte der Vorwürfe der Beschwerdeführerin 2 freigesprochen wurde, was von der Vorinstanz bereits dadurch berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführerin 2 mit Urteil