14 auch umfangreiche Korrespondenz mit den Strafbehörden. Nur beispielhaft sind dabei die Eingaben betreffend die Folgen der im Zivilverfahren CIV 14 2868 abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung vom Januar 2019 und die im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichte Stellungnahme zu nennen (Akten PEN 21 202, pag. 3395-3402 und 3513-3523). Auch wurde ein Versuch unternommen, die Hauptverhandlung vorzuverschieben, bzw. musste diese später neu angesetzt werden (Akten PEN 21 202, pag. 4068-4069;