in eigener Sache generierte Aufwand bei der Bemessung der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 2 nicht berücksichtigt werden kann, steht ausser Frage. Selbst wenn der in den eingereichten Honorarrechnungen ausgewiesene, die Zivilverfahren betreffende sowie der von Rechtsanwalt E.________ in eigener Sache generierte Aufwand nicht berücksichtigt werden darf, handelte es sich bei dem der Entschädigungsforderung zugrundeliegenden Strafverfahren auch nach Auffassung der Beschwerdekammer um ein langwieriges und äussert aufwendiges Verfahren mit erheblichem Aktenumfang. Auch ohne den auf den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von H._____