Gleichwohl anerkennt die Beschwerdekammer, dass teilweise ein enger sachlicher Zusammenhang zu zivilrechtlichen Streitigkeiten (Stichwort: Miteigentumsverhältnis) bestand und es sich mithin als schwierig erweist, den auf das Strafverfahren entfallenden vom die zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffenden Aufwand abzugrenzen. Der Beschwerdeführer 1 macht indessen zu Recht geltend, dass Eingaben an das Zivilgericht, an das Betreibungsamt, Kontakt mit anderen Anwälten betreffend die Zivilverfahren, Telefonate mit der Rechtschutzversicherung oder sonstigen Versicherungen, Wohnungskündigungen etc. Aufwendungen darstellen, die für das Strafverfah-