Dem Beschwerdeführer 1 ist beizupflichten, dass eine Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch mehrere Anwälte namentlich mit Blick auf die Bedeutung der Sache (E. 8.2.2 hiernach) und die Schwierigkeit des Prozesses (E. 8.2.3 hiernach) grundsätzlich nicht notwendig erscheint. Gleichwohl anerkennt die Beschwerdekammer, dass teilweise ein enger sachlicher Zusammenhang zu zivilrechtlichen Streitigkeiten (Stichwort: Miteigentumsverhältnis) bestand und es sich mithin als schwierig erweist, den auf das Strafverfahren entfallenden vom die zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffenden Aufwand abzugrenzen.