_ geht jedoch hervor, dass er sich abgesehen von den erwähnten Strafanzeigen vorwiegend mit den zivilrechtlichen Aspekten der Streitigkeiten auseinandersetzte. Dem Beschwerdeführer 1 ist beizupflichten, dass eine Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch mehrere Anwälte namentlich mit Blick auf die Bedeutung der Sache (E. 8.2.2 hiernach) und die Schwierigkeit des Prozesses (E. 8.2.3 hiernach) grundsätzlich nicht notwendig erscheint.