Obschon Rechtsanwalt E.________ der Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land mit Schreiben vom 21. Juli 2019 mitgeteilt hatte, dass bezüglich des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 immer noch Rechtsanwalt D.________ zuständig sei, reichte er am 14. August 2019, 6. November 2019, 6. Dezember 2019 und 21. Februar 2020 weitere Strafanzeigen, teilweise auch in eigenem Namen, ein (Akten PEN 21 202, pag. 1628-1755; 3043-3059). Aus den Honorarrechnungen Rechtsanwalt E.________ geht jedoch hervor, dass er sich abgesehen von den erwähnten Strafanzeigen vorwiegend mit den zivilrechtlichen Aspekten der Streitigkeiten auseinandersetzte.