13 Strafanzeige vom 5. Juli 2013 eingereicht hat (Akten PEN 21 202, pag. 0698-0755). Den durch Rechtsanwalt D.________ eingereichten von Rechtsanwalt G.________ gestellten Honorarrechnungen kann entnommen werden, dass dieser in den Jahren 2013 und 2014 im Hintergrund agierte und in die parallel laufenden zivilrechtlichen Streitigkeiten involviert war. Ab Dezember 2014 wurde das Mandat alsdann durch Rechtsanwalt D.________ übernommen (Akten PEN 21 202, pag. 2788-2790, vgl. auch pag.