Soweit der Beschwerdeführer 1 mit Stellungnahme vom 11. September 2023 vorbringt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin 2 für das Strafverfahren mehrere Anwälte benötigt habe, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 2 über die Jahre in mehrere gleichzeitig laufende Strafund Zivilverfahren involviert war (dazu sogleich). Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, hatte die Beschwerdeführerin 2 für das Strafverfahren zu Beginn Rechtsanwalt F.________ mandatiert, welcher die