PEN 21 202 vom 17. März 2023 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vgl. Ziff. VIII.1. des Urteilsdispositivs). Es wurde bereits erwähnt (E. 7.2.1 hiervor), dass die Beschwerdeführerin 2 über die Jahre hinweg von insgesamt vier Anwälten vertreten wurde. Soweit der Beschwerdeführer 1 mit Stellungnahme vom 11. September 2023 vorbringt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin 2 für das Strafverfahren mehrere Anwälte benötigt habe, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 2 über die Jahre in mehrere gleichzeitig laufende Strafund Zivilverfahren involviert war (dazu sogleich).