Was das Kriterium des in der Sache gebotenen Aufwands anbelangt, wird bereits bei grober Durchsicht der eingereichten Honorarrechnungen deutlich, dass schon allein der dem Strafverfahren offensichtlich zuordenbare (effektive) Aufwand 200 Stunden übersteigt. Mit der Beschwerdeführerin 2 ist zu beachten, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 im Juli 2013 eingeleitet worden war und bis zur Hauptverhandlung im März 2023 rund zehn Jahre gedauert hat. Wie die Beschwerdeführerin 2 festhält, wurde mit Urteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vgl. Ziff.