2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Zumal die Parteien, wie erwähnt (E. 7.2.4 hiervor), Gelegenheit hatten, sich im Beschwerdeverfahren zu äussern, der Fall spruchreif ist und ein kassatorischer Entscheid einen formalen Leerlauf bedeuten würde, entscheidet die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch. 8.2 Wie angeführt (E. 6 hiervor), bestreitet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass der Beschwerdeführerin 2 eine Entschädigung zusteht, welche die Anwaltskosten umfasst.